Allgemeine Geschäftsbedingungen für Metallbau Kuschela GmbH

www.metallbau-kuschela.de

 

Stand 18.04.2023

 

1. Geltungsbereich

Wir sind nach der Norm EN 1090 - 1, 1090 - 2 und 1090 - 3 (EXC 2) zertifiziert. Sollten keine anderslautenden Forderungen für dieses Bauvorhaben angegeben werden, gehen wir automatisch vom ungeregelten Bereich aus.

 

Wäre eine Herstellung nach EN 1090 - 1, 1090 - 2 und 1090 - 3 (EXC 2) erforderlich, ist uns dies anzugeben. Werden uns Planunterlagen zur Fertigung zur Verfügung gestellt, ist uns bei Beauftragung nach EN 1090 - 1, 1090 - 2 und 1090 - 3 (EXC 1, EXC 2, EXC 3 oder EXC 4) zusätzlich der Ausnutzungsgrad anzugeben.

 

Allgemeintoleranzen für Schweißkonstruktionen nach DIN EN ISO 13 920 – Genauigkeitsgrad – B/F

Alle Stahlteile: Schweißnaht nach DIN EN ISO 5817 – C

Autogenzuschnitte gemäß EN 9013 IIB                        Dickentol. Tab. 1, Klasse A,

Geschnitten aus Grobblech, EN 10029                         Ebenheit Tab. 4, Klasse N

Ohne Aufschweiß-Biegeversuch nach SEP 1390

Ohne Z-Güten – Prüfung

Ohne US – Prüfung

 

Abrechnung nach DIN 18360 Maßgeblich ist das Handelsgewicht laut Stahlbauprofitabelle, Stahleisen Verlag nicht das DIN Gewicht.

 

Bei unserem Angebot wurden nicht angegebene Schweißnähte standardgemäß mit 5 mm Kehlnähten gerechnet. Sollten sich andere Schweißnahtarten und Größen bei der Ausführung ergeben, muss der Preis entsprechend angepasst werden.

 

Das Angebot wurde auf der Grundlage des heute gültigen Stahlpreises erstellt. In Bezug auf die momentan unvorhersehbare Stahlpreisentwicklung bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir zur Zeit nur eine Preisbindung von 4 Wochen ab Angebotsdatum eingehen können. Darüber hinaus müssen die Preise über eine Materialpreisklausel entsprechend der Stahlpreisentwicklung neu angepasst werden.

 

Weiter bitten wir um beachten, dass zu Zeit vereinzelte Trägerdimensionen und Stahlbleche nicht mehr kurzfristig lieferbar sind. Dies kann unter Umständen die zugesagten Liefertermine negativ beeinflussen.

Wir gehen davon aus, dass uns freigegebene Werkstattpläne rechtzeitig zu Verfügung gestellt werden. Technische Änderungen vorbehalten, sofern diese für den Kunden gleichwertig oder vorteilhafter sind.

Sollte sich der Arbeitsumfang bei Auftragserteilung gegenüber dem Angebot ändern, so behalten wir uns eine Nachkalkulation vor.

2. Angebote und Angebotsunterlagen

 

2.1 Angebote des Auftragnehmers sind für die Dauer von 30 Tagen ab Datum des Angebots verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

2.2 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts - und Maßangaben sind nur maßgebend, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unangemessen und vom Auftraggeber nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das branchenübliche Maß hinausgehen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor.

 

2.3 Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtliche Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

 

2.4 Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

 

3. Auftragserteilung

 

Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote. Das Schriftformerfordernis entfällt bei nachträglichen Nebenarbeiten,

Änderungen und Ergänzungen des Auftrages.

 

4. Preise

 

4.1 Der Preis versteht sich zuzüglich der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer, die gesondert auszuweisen ist.

 

4.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren: Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluss oder Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen oder die Mehrwertsteuer.

 

4.3 Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden einschlägige tarifvertragliche Zuschläge und Zulagen berechnet.

 

5. Zahlung

 

5.1 Die Zahlung erfolgt innerhalb 7 Tagen netto ab Rechnungsdatum, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

6. Lieferzeit und Montage

 

6.1 Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so kann mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung begonnen werden, spätestens jedoch 15 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber. Für den Beginn des Laufs der Ausführungsfrist ist erforderlich, dass der Auftraggeber die nach Nummer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

 

6.2 Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er zum Beispiel (neu) für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.

 

7. Abnahme und Gefahrübergang

Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bisdahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.

 

8. Mängelansprüche und Schadensersatz

 

8.1 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie zumutbar

sind und keine Wertverschlechterung darstellen.

 

8.2 Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren

(z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.

 

8.3 Schadensersatzansprüche aus den Regelungen der §§ 280, 311 BGB, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Auftragnehmer beruhen, sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlen der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über

die Haftung für fehlerhafte Produkte bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

 

8.4 Aufrechnung

 

Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.

 

9. Eigentumsvorbehalt

 

9.1 Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche aus diesem Vertrag Eigentum des Auftragnehmers.

 

9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

 

9.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt an.

 

 

9.4 Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an

den Auftragnehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt an.

 

9.5 Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt an. Übersteigt der Wert

für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 10 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

 

9.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben.

 

10. Der Vertragspartner

Der Vertragspartner verpflichtet sich von uns weder Personal abzuwerben, noch die Montagefirmen direkt zu beschäftigen. Jedes Zuwiderhandeln wird mit einer Pönale in Höhe von 200.000€ pro Person geahndet.

 

11. Haftung

Eine Haftung erfolgt in maximal der Auftragshöhe.

 

 

12. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

 

 

13. Rechtsgültigkeit

 

Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.